Satzung der Arp‑Schnitger‑Gesellschaft Grasberg e.V.
Förderungs- und Spendengemeinschaft zur Erhaltung der Arp‑Schnitger‑Orgel zu Grasberg
Teil 1 | Zweck und Mitgliedschaft
§1
(1) Der Verein führt den Namen „Arp‑Schnitger‑Gesellschaft Grasberg e.V. (Förderungs- und Spendengemeinschaft zur Erhaltung der Grasberger Arp‑Schnitger‑Orgel)“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 28879 Grasberg (Landkreis Osterholz) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode (VR 160191) eingetragen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Osterholz‑Scharmbeck.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verhält sich nicht diskriminierend.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Erhaltung und Pflege der Grasberger Arp‑Schnitger‑Orgel und zur Förderung von Kirchenkonzerten der Kirchengemeinde Grasberg.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Zusammenschluss erfolgt auf freiwilliger Basis.
§3
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über Anträge auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
(3) Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erklärt werden.
(4) Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(5) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
§4
(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Fälligkeit: 1. Juli.
(2) Bei Austritt ist der Beitrag bis Jahresende zu zahlen.
(3) Mitglieder dürfen teilnehmen, Anträge stellen und ab 18 Jahren abstimmen.
(4) Jede Stimme kann nur persönlich abgegeben werden.
(5) Passives Wahlrecht ab 21 Jahren.
(6) Niemand darf durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Teil 2 | Organe des Vereins
§5
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens eine ordentliche Versammlung jährlich.
(2) Außerordentliche Versammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3) Anträge müssen eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme der Berichte
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über Anträge
- Auflösung des Vereins
(6) Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(7) Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§7
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzendem
- stellvertretendem Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
(3) Wahlperiode: zwei Jahre.
(4) Grundsätzlich geheime Wahl.
(5) Schriftliche Annahmeerklärung für abwesende Kandidaten.
(6) Aufgabenverteilung gemäß Satzung.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8
Zwei Kassenprüfer, Wahl für zwei Jahre, einmalige Wiederwahl möglich.
§9
Satzungsänderungen benötigen eine 3/4‑Mehrheit.
§10
(1) Auflösung des Vereins: 3/4‑Mehrheit.
(2) Vermögen fällt an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Grasberg.
§11
Regelungen zur konstituierenden Sitzung und Wahl des ersten Vorstandes.
§12
Satzung tritt am 2.11.1978 in Kraft.
Änderungsstand: 26.02.2014



