Satzung für die Förderungs- und Spendengemeinschaft
zur Erhaltung der Arp-Schnitger-Orgel zu Grasberg

Teil 1  |  Zweck und Mitgliedschaft

§1

(1)  Der Verein führt den Namen „Arp-Schnitger-Gesellschaft Grasberg e.V. (Förderungs- und Spendengemeinschaft zur Erhaltung der Grasberger Arp-Schnitger-Orgel)“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in 28879 Grasberg (Landkreis Osterholz) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode (VR 160191) eingetragen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verhält sich nicht diskriminierend.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2

(1)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Erhaltung und Pflege der Grasberger Arp-Schnitger-Orgel und zur Förderung von Kirchenkonzerten der Kirchengemeinde Grasberg.

(2)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Der Zusammenschluß erfolgt auf freiwilliger Basis.

§3

(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2)  Über Anträge auf Aufnahme in den Verein, die schriftlich an den Vorstand zu richten sind, entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Die Entscheidungsbefugnis über Aufnahmeanträge von besonderer Bedeutung kann vom Vorstand im Einzelfall der Mitgliederversammlung übertragen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Jedes Mitglied erhält ein Satzungsexemplar.

(3)  Der Austritt aus dem Verein kann nur in schriftlicher Form mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

(4) Minderjährige bedürfen bei Aufnahme oder Austritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(5)  Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Betroffenen ist in den Mitgliederversammlungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§4

(1)  Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweilszum 1.Juli eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. In besonderen Fällen können die Beiträge durch den Vorstand ermäßigt bzw. erlassen werden.

(2)  Bei Austritt aus dem Verein ist der Mitgliedsbeitrag noch bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wurde, zu zahlen.

(3)  Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich in der Versammlung abgeben kann.

(5) Das passive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Teil 2  |  Organe des Vereins

§5

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in vereinsüblicher Weise einzuladen sind.

(2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern ein; er muß dies tun, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt. Die Einladung kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

(3)  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müssen begründet sein.

(4)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des  Berichtes der Kassenprüfer,

2. die Entlastung des gesamten Vorstandes,

3. Wahl des neuen Vorstandes,

4. Wahl des Kassenprüfers,

5. Satzungsänderung,

6. Entscheidung über Anträge,

7. Auflösung des Vereins.

(6)  Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7)  Über die Ergebnisse (Beschlüsse) der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Abgestimmt wird in der Regel offen durch Aufheben der Hand. Auf Verlangen von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß geheim abgestimmt werden. In der Versammlung gestellte Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung der Dringlichkeit. Diese liegt nur dann vor, wenn sich zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.

§7

(1)  Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er führt seine Geschäfte nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und ist für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter verantwortlich.

(2) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:

1.  dem Vorsitzenden,

2.  dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3.  dem Schriftführer,

4.  dem Kassenwart.

(3)  Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am Tage der Wahl und endet nach Ablauf von zwei Jahren.

(4)  Es wird grundsätzlich geheim gewählt. Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, kann auf Antrag eines Mitgliedes mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder offen durch Handzeichen gewählt werden.

(5)  Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann in den Vorstand gewählt werden, wenn es vorher beim Vorstand eine schriftliche Erklärung des Inhaltes abgegeben hat, daß es eine auf ihn entfallende Wahl annehme. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der Schriftführer. Jeweils zwei zusammen sind vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

(6)  Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und rechtsverbindlichen Schriftstücke. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt und unterstützt den Vorsitzenden in allen vorbezeichneten Angelegenheiten. Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Er kann einfache Schriftstücke und Mitteilungen allein unterzeichnen. Er führt und verwahrt die von ihm zu unterzeichnenden Anwesenheitslisten und Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

(7)  Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins, die  Mitgliederkartei und sorgt für den Eingang der Mitglieds­beiträge sowie deren ordnungsgemäße Buchung. Er ist gemäß den Beschlüssen des Vorstandes für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.

(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, wobei das erste Geschäftsjahr am 31.Dezember 1978 endet.

§8

Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Jeweils einer von ihnen wird in der jährlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beide zusammen überprüfen die Führung der Vereinskasse und berichten der Mitgliederversammlung. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch jeweils einer der Kassenprüfer ausscheiden muß.

§9

Satzungsänderungen können gemäß § 33 BGB mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§10

(1)  Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Wirksamkeit eines solchen Beschlusses ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Grasberg, die es unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt der Arp-Schnitger-Orgel zu verwenden hat.

§11

(1)  Der erste Vorstand des Vereins wird in der konstituierenden Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitgliedes aus der Mitte der Versammlung für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

(2)  In der konstituierenden Sitzung werden darüber hinaus die beiden Kassenprüfer gewählt, von denen nach Ablauf eines Jahres einer ausscheidet.

(3)  Die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden jährlichen Mitgliedsbeitrages wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§12

Diese Satzung tritt am 2.11.1978 in Kraft

Änderungsstand: 26.02.2014

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.